Da die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die am 21. November 1969 erfolgte Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde am 8. Jänner 1970 angezeigt hat, tritt das vorliegende Abkommen nach Artikel 12 Absatz 3 gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der Pariser Verbandsübereinkunft (BGBl. Nr. 385/1969) für Österreich am 8. Feber 1970 in Kraft.Da die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die am 21. November 1969 erfolgte Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde am 8. Jänner 1970 angezeigt hat, tritt das vorliegende Abkommen nach Artikel 12 Absatz 3 gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der Pariser Verbandsübereinkunft Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1969,) für Österreich am 8. Feber 1970 in Kraft.
Derzeit gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an, von denen die mit * bezeichneten die Rechtswohltat des Artikels 3bis in Anspruch genommen haben:
Belgien*, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Departements des Mutterlandes, Algeriens, der Sahara, von Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion, sowie der Überseegebiete), Italien*, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg*, Monaco*, Niederlande*, Portugal*, Rumänien*, San Marino*, Schweiz, Spanien*, Tschechoslowakei, Tunesien*, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik*.
Die Deutsche Demokratische Republik hat eine Beitrittsurkunde hinterlegt und hiebei die Rechtswohltat des Artikels 3bis in Anspruch genommen. Die Gültigkeit dieses Beitrittes ist von einer Anzahl von Mitgliedsländern des Madrider Verbandes bestritten worden.