Bundesrecht konsolidiert

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Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Art. 7

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

08.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Registrierung kann jederzeit für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnittes an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.
  2. Absatz 2,Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Registrierung keine Änderung enthalten.
  3. Absatz 3,Bei der ersten nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht.
  4. Absatz 4,Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
  5. Absatz 5,Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.

Anmerkung

Ausführungsbestimmungen: Regel 24-28 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10002182

Dokumentnummer

NOR12028843

Alte Dokumentnummer

N2197027273S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/45/A7/NOR12028843

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