Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
08.02.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Registrierung kann jederzeit für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnittes an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.
(2)Absatz 2,Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Registrierung keine Änderung enthalten.
(3)Absatz 3,Bei der ersten nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht.
(4)Absatz 4,Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
(5)Absatz 5,Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.
Anmerkung
Ausführungsbestimmungen: Regel 24-28 AusfO,
BGBl. Nr. 13/1989
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Gesetzesnummer
10002182
Dokumentnummer
NOR12028843
Alte Dokumentnummer
N2197027273S