Bundesrecht konsolidiert

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Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Art. 1

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken.
  2. Absatz 2,Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder können sich in allen übrigen diesem Abkommen angehörenden Ländern den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, daß sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes beim Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums hinterlegen.
  3. Absatz 3,Als Ursprungsland wird das Land des besonderen Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist.

Anmerkung

Wohnsitz: § 66 JN, RGBl. Nr. 111/1895

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10002182

Dokumentnummer

NOR12028832

Alte Dokumentnummer

N2197027262S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/45/A1/NOR12028832

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