Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1971 Art. 1 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 49, Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

  1. Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
  2. Absatz 2,Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (Paragraph 45, Absatz 2,) auf oder entspricht er nicht den im Paragraph 46, Absatz eins, geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 24. Tage vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Paragraph 46, Absatz 2,) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007149

Alte Dokumentnummer

N11970132580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/391/A1P49/NOR12007149

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