(3)Absatz 3,Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 45 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 46 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 24. Tage vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 46 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (Paragraph 45, Absatz 2,) auf oder entspricht er nicht den im Paragraph 46, Absatz eins, geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 24. Tage vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Paragraph 46, Absatz 2,) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.