Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1971 Art. 1 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 26

Inkrafttretensdatum

15.03.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 26, Wählerverzeichnisse

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise des Bundes.
  3. Absatz 3,Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen. In die Wählerverzeichnisse sind außer den bereits in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und über einen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfügen.
  4. Absatz 4,Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12013127

Alte Dokumentnummer

N1199010819H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/391/A1P26/NOR12013127

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