§ 24. Wegen mangelnder HandlungsfähigkeitParagraph 24, Wegen mangelnder Handlungsfähigkeit
Vom Wahlrecht sind weiter Personen ausgeschlossen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist.Vom Wahlrecht sind weiter Personen ausgeschlossen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist.