Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nationalrats-Wahlordnung 1971 Art. 1 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 19, Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

  1. Absatz eins,Übt ein Beisitzer oder Ersatzmann sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
  2. Absatz 2,Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmännern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
  3. Absatz 3,Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzmänner in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreise keinen Wahlvorschlag eingebracht (Paragraph 45,) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 52,), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmänner in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Hauptwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreise einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzmänner nach den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Nationalrates nicht mehr den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3,, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
  5. Absatz 5,Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 4 sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins bis 3, 5 und 6, sowie die Paragraphen 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, daß der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tage nach dem Wahltage beginnt.
  6. Absatz 6,Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Absatz eins bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amte.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007133

Alte Dokumentnummer

N11970132280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/391/A1P19/NOR12007133

Navigation im Suchergebnis