(3)Absatz 3,Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzmänner in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreise keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 45) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 52), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmänner in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Hauptwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreise einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzmänner nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzmänner in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreise keinen Wahlvorschlag eingebracht (Paragraph 45,) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 52,), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmänner in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Hauptwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreise einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzmänner nach den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.