(1)Absatz eins,Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 100 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Verbandswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 103 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 100, Absatz eins, erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Verbandswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 103, Absatz 4, erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.