Artikel IIIArtikel römisch drei
Übergangsbestimmungen und Vollzugsklausel
(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1970, zu BGBl. Nr. 12/1962)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1970,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,)
1.Ziffer eins § 16 Abs. 4 Anmeldegesetz in der Fassung BGBl. Nr. 12/1962 wird mit Wirkung vom 31. März 1964 aufgehoben.Paragraph 16, Absatz 4, Anmeldegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962, wird mit Wirkung vom 31. März 1964 aufgehoben.
2.Ziffer 2 Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 64/1963, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Schadensumfang nach nicht erweitert werden.Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des Anmeldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1963,, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Schadensumfang nach nicht erweitert werden.
3.Ziffer 3 Die ablehnenden Erklärungen der Finanzlandesdirektion oder die Rechtskraft von Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission, die sich auf Ansprüche beziehen, welche nach diesem Bundesgesetz angemeldet werden können, stehen der Berücksichtigung solcher Ansprüche nicht entgegen.
4.Ziffer 4 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.