Bundesrecht konsolidiert

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Militärstrafgesetz § 9

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Desertion

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Wer sich auf die im Paragraph 8, angeführte Weise dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem Dienst im Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG das erste Mal desertiert ist, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen, ist nicht wegen Desertion, sondern wegen unerlaubter Abwesenheit nach Paragraph 8, zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059523

Alte Dokumentnummer

N4197011577O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P9/NOR12059523

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