Bundesrecht konsolidiert

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Militärstrafgesetz § 24

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch drei. Straftaten gegen die Pflichten von Wachen

Vorsätzliche Wachverfehlung

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      sich außerstande setzt, den ihm befohlenen Wachdienst zu versehen,
    2. Ziffer 2
      als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt,
    3. Ziffer 3
      als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig, seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer durch die Tat nach Absatz eins,, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber überdies die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059538

Alte Dokumentnummer

N4197011592O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P24/NOR12059538

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