Bundesrecht konsolidiert

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Militärstrafgesetz § 20

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte

Paragraph 20,

Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zusammenrottet und mit vereinten Kräften im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059534

Alte Dokumentnummer

N4197011588O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P20/NOR12059534

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