Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MilStG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte
§ 20.Paragraph 20,
Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zusammenrottet und mit vereinten Kräften im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
10005361
Dokumentnummer
NOR12059534
Alte Dokumentnummer
N4197011588O