Bundesrecht konsolidiert

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Militärstrafgesetz § 13

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen

Paragraph 13,

Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059527

Alte Dokumentnummer

N4197011581O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P13/NOR12059527

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