Bundesrecht konsolidiert

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Militärstrafgesetz § 12

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch zwei. Straftaten gegen die militärische Ordnung

Ungehorsam

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Wer einen Befehl nicht befolgt, indem er
    1. Ziffer eins
      sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt oder
    2. Ziffer 2
      trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059526

Alte Dokumentnummer

N4197011580O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P12/NOR12059526

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