(1)Absatz eins,Liegt bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 der Jurisdiktionsnorm sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt ist, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der den betreffenden Notar zu bestellen hätte oder bestellt hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits erteilten Auftrag zu widerrufen.Liegt bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die Paragraphen 19 bis 25 der Jurisdiktionsnorm sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt ist, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der den betreffenden Notar zu bestellen hätte oder bestellt hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits erteilten Auftrag zu widerrufen.