Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissärsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Text

Erlassung der Verteilungsordnung

Paragraph 5,

Die Verteilungsordnung ist vom Präsidenten des sachlich in Betracht kommenden Gerichtshofes erster Instanz für die unterstellen Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnung stützt, so ist diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnung ist durch Anschlag an die Gerichtstafeln des Gerichtshofes erster Instanz und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen.

Anmerkung

Zum Inhalt der Verteilungsordnung siehe § 4

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028603

Alte Dokumentnummer

N2197014602T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/343/P5/NOR12028603

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