(1)Absatz eins,In Verlassenschaftsverfahren können die Parteien jederzeit die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich dazu eines Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5 000 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen. Schreitet ein Vertreter ein, der weder Rechtsanwalt noch Notar ist, und stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien und deren Vertretern bekannt zu geben. Mit Zustellung dieser Bekanntgabe an den Vertreter erlischt seine Vertretungsmacht für das weitere Verfahren. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.