Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2a
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.03.1997
Abkürzung
GKG
Index
27/02 Notare
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Ein Notar, dem die Befugnis gemäß § 6 Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär tätig.Ein Notar, dem die Befugnis gemäß Paragraph 6, Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär tätig.
(2)Absatz 2,Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Absatz 3, auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.
(3)Absatz 3,Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Paragraph 5, Absatz 2, 3, 4, erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 3 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.Der Notar hat für Amtshandlungen nach Absatz 3, Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
Anmerkung
1. § 6 GUG,
BGBl. Nr. 550/1980, regelt die automationsunterstützte Grundbuchsabfrage durch Notare.
2. Die im Abs. 3 angeführten Bestimmungen des § 5 GUG,
BGBl. Nr. 550/1980, regeln die Grundbuchseinsicht bei Gericht.
3. Hinsichtlich der Gebühren siehe Tarifpost 9 lit. d GGG,
BGBl. Nr. 501/1984.
Schlagworte
Grundbuchsabfrage
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002173
Dokumentnummer
NOR12028600
Alte Dokumentnummer
N2197014599T