Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissärsgesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Ein Notar, dem die Befugnis gemäß Paragraph 6, Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär tätig.
  2. Absatz 2,Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Absatz 3, auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.
  3. Absatz 3,Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Paragraph 5, Absatz 2, 3, 4, erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Notar hat für Amtshandlungen nach Absatz 3, Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

Anmerkung

1. § 6 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, regelt die automationsunterstützte Grundbuchsabfrage durch Notare.
2. Die im Abs. 3 angeführten Bestimmungen des § 5 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, regeln die Grundbuchseinsicht bei Gericht.
3. Hinsichtlich der Gebühren siehe Tarifpost 9 lit. d GGG, BGBl. Nr. 501/1984.

Schlagworte

Grundbuchsabfrage

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028600

Alte Dokumentnummer

N2197014599T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/343/P2a/NOR12028600

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