Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissärsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003

Text

Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR40047055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/343/P2/NOR40047055

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