Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD) § 0

Kurztitel

Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 339/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

31.05.1967

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben
StF: BGBl. Nr. 339/1970 (NR: GP XI RV 619 AB 728 S. 93. BR: S. 262.)

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem der am 31. Mai 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben samt Anlagen und Briefwechsel und welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind übereingekommen, über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie beim Betrieb von Staustufen an der österreichisch-deutschen Grenze ergeben, einen Vertrag zu schließen.

Sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Lujo T o n č i č - S o r i n j,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Herrn Dr. Josef L ö n s,

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Wien,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 14. Oktober 1970 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 1. Dezember 1970 in Kraft.

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1968

Anmerkung

Der Notenwechsel wurde als Anlage 4 dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR30006941

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/339/P0/NOR30006941

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