„Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. ('Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen') in die Zuständigkeit des Bundes.“„Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B.-VG. ('Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen') in die Zuständigkeit des Bundes.“