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Sichtvermerkpflicht - Abschaffung (Jamaika) Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sichtvermerkpflicht - Abschaffung (Jamaika)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1970

Typ

Vertrag – Jamaika

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.11.1970

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Ministry of External Affairs,

24 East Race Course,

Kingston,

Jamaica

25. August 1970

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung von Jamaica zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Jamaica und Österreich bereit ist, mit der österreichischen Bundesregierung ein Abkommen über die Abschaffung der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu schließen:

  1. Ziffer eins
    Jamaicanische und österreichische Staatsbürger, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort 90 Tage aufhalten.
  2. Ziffer 2
    Jamaicanische und österreichische Staatsbürger, die in der Absicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder zu einem 90 Tage übersteigenden Aufenthalt in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen, sind verpflichtet, vor einer solchen Einreise einen Sichtvermerk einzuholen.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien die jamaicanischen und österreichischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die österreichischen und jamaicanischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, zu beachten.
  4. Ziffer 4
    Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht betrachtet oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.
  5. Ziffer 5
    Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf sein Gebiet zurücknehmen, selbst wenn deren Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.
  6. Ziffer 6
    Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend auszusetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
  7. Ziffer 7
    Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist aufkündigen.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der österreichischen Bundesregierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz dazu, ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

H. L. Shearer

Ministerpräsident und Minister für

Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz
Dr. Peter Müller,
Österreichischer Botschafter,
Caracas,
Venezuela
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Caracas, am 25. August 1970

Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 25. August 1970 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung den vorstehenden Vorschlägen zustimmt und sohin die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit bilden, welches am 90. Tag nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen

Hochachtung.

Dr. Peter Müller

Österreichischer Botschafter

Seiner Exzellenz

Hugh L. Shearer

Prime Minister and Minister

of External Affairs,

24 East Race Course,

Kingston,

Jamaica

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Gesetzesnummer

10005357

Dokumentnummer

NOR12059594

Alte Dokumentnummer

N4197034818L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/306/A1/NOR12059594

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