Bundesrecht konsolidiert

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Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Änderung Art. 1

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Änderung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

(Übersetzung)

Der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter der Mitgliedländer des Madrider Verbandes

gebildet durch den Artikel 10 Absatz 2 des Madrider Abkommens, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 (im folgenden: das Abkommen),

zusammengetreten in Genf, vom 27. bis 29. April 1970, im Hinblick auf den Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens

beschließt mit Einstimmigkeit:

  1. Ziffer eins
    Die Höhe der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gebühren wird wie folgt geändert:

                                                                 sfr

  a) Grundgebühr

     für 20 Jahre (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des

     Abkommens) für die Registrierung oder die Erneuerung

     einer einzelnen Marke ..................................... 300

     für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

     Inhabers hinterlegte oder erneuerte Marke ................. 290

  b) Grundgebühr

     für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8

     Absatz 7 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 180

     für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

     Inhabers hinterlegte Marke ................................ 170

  c) Restgrundgebühr

     für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8

     Absatz 8 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 250

     für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

     Inhabers hinterlegte Marke, für die die Restgrundgebühr

     gleichzeitig entrichtet wird .............................. 240

  1. Ziffer 2
    Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft.
  2. Ziffer 3
    Die im Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Gebühren
sind auf die Erneuerungen der Registrierungen anzuwenden, die am 1. Oktober 1970 oder später ablaufen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Erneuerung bei den BIRPI beantragt worden ist.

Gesetzesnummer

10002189

Dokumentnummer

NOR12028855

Alte Dokumentnummer

N2197027509S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/292/A1/NOR12028855

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