(1)Absatz eins,Der der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).Der der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des Paragraph 2, ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).