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Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970 § 2

Kurztitel

Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1970

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956
64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 2,

Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im Paragraph 3, angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er

  1. Litera a
    soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1,
  2. Litera b
    soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 handelt, zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
  3. Litera c
    soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe
ernannt worden wäre, soweit nicht der im Paragraph 4, angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008241

Dokumentnummer

NOR12096058

Alte Dokumentnummer

N61970104100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/267/P2/NOR12096058

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