Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 4. (1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, dieParagraph 4, (1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die
ausschließlich bestehen
aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,
aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (Paragraph 6, Absatz 2,) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,
aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind. Für die Kundmachung gilt Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz;
bloß aus Worten bestehen, die ausschließlich Angaben über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten;
zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind;
ärgerniserregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen, Aufschriften oder solche Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind;
nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, als Sortenbezeichnung für gleichartige Waren registriert sind.nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, als Sortenbezeichnung für gleichartige Waren registriert sind.
(2)Absatz 2,Die Registrierung wird jedoch im Fall des Abs. 1 Z. 2 zugelassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt.Die Registrierung wird jedoch im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, zugelassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt.
Anmerkung
Siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 6 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl.
Nr. 385/1969 sowie die Kundmachungen und Verordnungen aufgrund des
Markenschutzgesetzes aus dem Index-Bereich 26/02.
Schlagworte
Prüfungszeichen, Mengenverhältnis
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12036634
Alte Dokumentnummer
N2199326382J