Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 2. (1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.Paragraph 2, (1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.
(2)Absatz 2,Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
Anmerkung
Siehe dazu insbesondere
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken,
zuletzt revidiert in Stockholm (Stockholmer Fassung), BGBl.
Nr. 400/1973;
Art. 6 quinquies lit. B Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums,
BGBl. Nr. 385/1969.
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12028522
Alte Dokumentnummer
N2197012763T