(3)Absatz 3,Wenn die gewerbliche Verwendung einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung einer bereits patentierten Erfindung voraussetzt, so ist das angemeldete Patent auf Antrag des Inhabers des früher erteilten Patentes (§ 102 Abs. 5) mit dem Beisatz zu erteilen, daß es vom früher erteilten, bestimmt zu bezeichnenden Patent abhängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung über die Erteilung des Patentes und in die Patenturkunde aufzunehmen.Wenn die gewerbliche Verwendung einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung einer bereits patentierten Erfindung voraussetzt, so ist das angemeldete Patent auf Antrag des Inhabers des früher erteilten Patentes (Paragraph 102, Absatz 5,) mit dem Beisatz zu erteilen, daß es vom früher erteilten, bestimmt zu bezeichnenden Patent abhängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung über die Erteilung des Patentes und in die Patenturkunde aufzunehmen.