Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 634/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.

Text

Neuheit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
  2. Absatz 2,Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
    1. Litera a
      Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. Litera b
      europäischer Patentanmeldungen und internationaler Anmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4 und 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung und
    3. Litera c
      Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung,
    in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
  3. Absatz 3,Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Absatz eins und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach Paragraph 2, Ziffer 2, bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung der Absatz eins und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
    1. Ziffer eins
      auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
    2. Ziffer 2
      darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt hat.
  5. Absatz 5,Absatz 4, Ziffer 2, ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. V BGBl. Nr. 234/1984

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037782

Alte Dokumentnummer

N2199440776J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P3/NOR12037782

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