Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 144

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

Paragraph 144,

Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG, die Paragraphen 63, 64, 66 bis 73 ZPO und Paragraph 45, RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152639

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P144/NOR40152639

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