Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 9

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Ausgleichstaxe

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
  2. Absatz 2,Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro Anmerkung eins, ). Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro Anmerkung 2, ) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro Anmerkung 3, ). Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (Paragraph 16, Absatz 2,) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (Paragraph 16,) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
  4. Absatz 4,Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.
  5. Absatz 5,Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Absatz 4,) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,)

(_______________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2011, für 2012: 232 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2012, für 2013: 238 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2013, für 2014: 244 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2014, für 2015: 248 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2015, für 2016: 251 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2016, für 2017: 253 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2017, für 2018: 257 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2018, für 2019: 262 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2019, für 2020: 267 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 572 aus 2020, für 2021: 271 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2021, für 2022: 276 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2022, für 2023: 292 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2023, für 2024: 320 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2024, für 2025: 335 Euro
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2025, für 2026: 344 Euro

Anmerkung 2, : für 2012: 325 Euro

für 2013: 334 Euro
für 2014: 342 Euro
für 2015: 348 Euro
für 2016: 352 Euro
für 2017: 355 Euro
für 2018: 361 Euro
für 2019: 368 Euro
für 2020: 375 Euro
für 2021: 381 Euro
für 2022: 388 Euro
für 2023: 411 Euro
für 2024: 451 Euro
für 2025: 472 Euro
für 2026: 485 Euro

Anmerkung 3, : für 2012: 345 Euro

für 2013: 355 Euro
für 2014: 364 Euro
für 2015: 370 Euro
für 2016: 374 Euro
für 2017: 377 Euro
für 2018: 383 Euro
für 2019: 391 Euro
für 2020: 398 Euro
für 2021: 404 Euro
für 2022: 411 Euro
für 2023: 435 Euro
für 2024: 477 Euro
für 2025: 499 Euro
für 2026: 512 Euro)

Anmerkung

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 360/1982
2. BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998).

Schlagworte

Auskunftspflicht

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40124735

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P9/NOR40124735

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