Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7k

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht

Paragraph 7 k,
  1. Absatz eins,Ansprüche gemäß Paragraphen 7 e bis 7 i können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung des Bundessozialamts darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
  2. Absatz 2,Für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gelten folgende Fristen:
    1. Ziffer eins
      in Fällen nach Paragraph 7 e, sechs Monate ab Zugang der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung;
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Kündigung oder Entlassung gemäß Paragraph 7 f, oder Paragraph 7 i, Absatz 2, 14 Tage ab Zugang;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Belästigung gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, sechs Monate;
    4. Ziffer 4
      in Fällen nach Paragraph 7 g, gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), in Fällen nach Paragraph 7 h, die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1489
      ABGB.
  3. Absatz 3,Klagen betreffend Ansprüche nach Paragraph 7 h, können jedenfalls auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person befindet.
  4. Absatz 4,Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Paragraph 14, Absatz 2, BGStG) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (Paragraph 14, Absatz 3, BGStG), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
  5. Absatz 5,Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur Erhebung der Klage jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen, in allen anderen Fällen zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40066780

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P7k/NOR40066780

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