Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7j
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.04.2008
Abkürzung
BEinstG
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Höhe des Schadenersatzes
§ 7j.Paragraph 7 j,
Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes (§§ 7e bis 7i) ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes (Paragraphen 7 e bis 7 i) ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40066779