Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7d

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Belästigung

Paragraph 7 d,
  1. Absatz einsEine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
  2. Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40097801

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P7d/NOR40097801

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