Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Förderungsmaßnahmen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe der Richtlinien (Absatz 3,) können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden, und zwar insbesondere
    1. Litera a
      zu den Kosten der durch die Behinderung bedingten technischen Arbeitshilfen;
    2. Litera b
      zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die sich für begünstigte Behinderte besonders eignen;
    3. Litera c
      zu den Lohn- und Ausbildungskosten für begünstigte Behinderte (Paragraph 2, Absatz eins und 3), mit denen ein Dienstverhältnis neu begründet wird (Einstellungsbeihilfen), oder die infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen, oder deren Arbeits- oder Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre;
    4. Litera d
      zu den Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz (insbesondere Arbeitsassistenz);
    5. Litera e
      für die Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung;
    6. Litera f
      zu den sonstigen Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind;
    7. Litera g
      zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Höhe des dreihundertfachen Betrages der Ausgleichstaxe (Paragraph 9, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen (Absatz 2,) Richtlinien, insbesondere über die Höhe und die Dauer der Zuwendungen unter Bedachtnahme auf die Leistungs- und Eingliederungsfähigkeit des begünstigten Behinderten, die besondere Eignung eines Arbeitsplatzes für die Beschäftigung begünstigter Behinderter, auf den Nutzen, der sich für den Dienstgeber aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, auf die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und auf gleichartige Leistungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtlinien haben in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  4. Absatz 4Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen kann über die nach Absatz 3, zu erlassenden Richtlinien hinaus mit weiteren Auflagen verbunden werden, um den angestrebten Erfolg zu sichern. Die Höhe laufend gewährter Zuschüsse ist bei Änderung der Voraussetzungen, ansonsten jährlich nach Überprüfung neu festzusetzen. Für den gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Darlehen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen sind zu berücksichtigen. Offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds sind bei Gewährung von Zuschüssen an Dienstgeber aufzurechnen.
  5. Absatz 5Vor der Gewährung von Leistungen nach Absatz 2, ist nach Klärung des Sachverhalts ein Team zu befassen, dem je ein Vertreter des örtlich zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, des jeweiligen Bundeslandes (Behindertenhilfe), der Arbeiterkammer sowie der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes als ständige Mitglieder angehören. Falls die Sachlage es erfordert, sind Vertreter der Sozialversicherungsträger und Sachverständige insbesondere aus dem Bereich des ärztlichen und psychologischen Dienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder des Arbeitsmarktservice sowie aus dem Bereich der Arbeitsinspektion, der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer beizuziehen.
  6. Absatz 6Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Lohnkosten, Einschulung, Umschulung, Schulung, Leistungsfähigkeit, Bundesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116773

Alte Dokumentnummer

N6199956627L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P6/NOR12116773

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