(5)Absatz 5Die Arbeitsämter haben die Landesinvalidenämter zu benachrichtigen, wenn ein im § 5 Abs. 2 genannter Behinderter auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.Die Arbeitsämter haben die Landesinvalidenämter zu benachrichtigen, wenn ein im Paragraph 5, Absatz 2, genannter Behinderter auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 360/1982)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,)