Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Eintreibung der Ausgleichstaxe

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Das Landesinvalidenamt hat die vorgeschriebene Ausgleichstaxe einzutreiben. Auf die Eintreibung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 Anwendung.
  2. Absatz 2,Eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe (zuzüglich der Zinsen gemäß Paragraph 9, Absatz 5,) kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem diese Vorschreibung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug mehr unterliegt, eingetrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede auf Eintreibung gerichtete Maßnahme des Landesinvalidenamtes und durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen jeder Art neu zu laufen.
  3. Absatz 3,Die Eintreibung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Verfahren (Paragraph 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950) darf erst nach nachweisbarer Mahnung des Schuldners erfolgen. Der Verpflichtete hat die notwendigen, durch die jeweilige Mahnung und Exekutionsführung verursachten Barauslagen zu ersetzen. Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe einzutreiben und fließen dem Bund zu.
  4. Absatz 4,In Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung zu behandeln.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096117

Alte Dokumentnummer

N6197011543A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P18/NOR12096117

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