Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Arbeitsvermittlung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten (Paragraph 2,) obliegt den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Diese haben im Einvernehmen mit den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, daß die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen.
  2. Absatz 2,Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des Paragraph 8, – binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, das unverzüglich mit der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Absatz eins, das Einvernehmen herzustellen hat.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12108752

Alte Dokumentnummer

N6199436825J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P15/NOR12108752

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