Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 13f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 13f

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Geschäftsordnung,

Geschäftsverteilung

Paragraph 13 f,
  1. Absatz eins,Die Leitung der Berufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem an Dienstjahren als Richter ältesten Vorsitzenden
  2. Absatz 2,Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Berufungskommission ein Büro einzurichten, das von einem rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet wird. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Entscheidungen und das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten.
  3. Absatz 3,Bestehen mehrere Senate, so haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter die Geschäftsverteilung jeweils im vorhinein für das nächste Kalenderjahr zu erlassen. Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Senate Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied der Berufungskommission kann mehreren Senaten angehören.
  4. Absatz 4,Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung sind in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12106133

Alte Dokumentnummer

N6199212537A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P13f/NOR12106133

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