Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 13a

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Berufungskommission

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird die Berufungskommission errichtet, die in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen (Paragraph 19 a, Absatz 2 a,) zu entscheiden hat. Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Geschäftsfälle durch Verordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Berufungskommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3,Die Berufungskommission unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann sich im Rahmen seines Aufsichtrechtes von der Berufungskommission über alle Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten lassen.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40120865

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P13a/NOR40120865

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