Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1992
Abkürzung
BEinstG
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Behindertenausschuß
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsBei jedem Landesinvalidenamt wird ein Behindertenausschuß errichtet, der in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden hat.
(2)Absatz 2Der Behindertenausschuß besteht aus:
dem Leiter des Landesinvalidenamtes oder einem von ihm bestimmten Beamten aus dem Stande des Landesinvalidenamtes als Vorsitzenden;
einem Vertreter des örtlich zuständigen Landesarbeitsamtes;
je einem Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber;
je zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten und der Zivilinvaliden;
einem Vertreter der Opferbefürsorgten.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des Behindertenausschusses jene Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber beizuziehen, die von der für den Verhandlungsfall in Betracht kommenden Interessenvertretung vorgeschlagen wurden. Betrifft der Verhandlungsgegenstand Dienstnehmer des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde, ist als Dienstgebervertreter im Sinne des Abs. 2 lit. c ein Vertreter der Dienststelle beizuziehen.Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des Behindertenausschusses jene Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber beizuziehen, die von der für den Verhandlungsfall in Betracht kommenden Interessenvertretung vorgeschlagen wurden. Betrifft der Verhandlungsgegenstand Dienstnehmer des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde, ist als Dienstgebervertreter im Sinne des Absatz 2, Litera c, ein Vertreter der Dienststelle beizuziehen.
(4)Absatz 4Die im Abs. 2 lit. c, d und e genannten Mitglieder des Behindertenausschusses sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen der hiezu berufenen Interessenvertretungen auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen.Die im Absatz 2, Litera c,, d und e genannten Mitglieder des Behindertenausschusses sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen der hiezu berufenen Interessenvertretungen auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(5)Absatz 5Je ein Vertreter der Dienstgeber ist von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und von der Landwirtschaftskammer, je ein Vertreter der Dienstnehmer von der Kammer für Arbeiter und Angestellte und von der Landarbeiterkammer vorzuschlagen.
(6)Absatz 6Zur Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Vertreter der Behinderten (Abs. 2 lit. d und e) sind diejenigen Vereinigungen berufen, die von diesen Personen nach den von der Vereinsbehörde genehmigten Statuten zum Zwecke der Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen gebildet sind und die Tätigkeit im Bereiche des betreffenden Landesinvalidenamtes ausüben. Hinsichtlich der Aufteilung des Vorschlagsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1946 sinngemäß anzuwenden. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntmachung auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen.Zur Erstattung von Vorschlägen bezüglich der Vertreter der Behinderten (Absatz 2, Litera d und e) sind diejenigen Vereinigungen berufen, die von diesen Personen nach den von der Vereinsbehörde genehmigten Statuten zum Zwecke der Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen gebildet sind und die Tätigkeit im Bereiche des betreffenden Landesinvalidenamtes ausüben. Hinsichtlich der Aufteilung des Vorschlagsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1946, sinngemäß anzuwenden. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntmachung auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Mitglieder des Behindertenausschusses von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.
(8)Absatz 8Die Mitgliedschaft im Behindertenausschuß ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 4.Die Mitgliedschaft im Behindertenausschuß ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4,
(9)Absatz 9Mit beratender Stimme können dem Behindertenausschuß ein Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes und ein Vertreter der Arbeitsinspektion beigezogen werden.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 329/1973)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,)
Anmerkung
BVG: Art. I,
BGBl. Nr. 721/1988;
Invalidenfürsorgebeirat: vgl. Art. V Abs. 1,
BGBl. Nr. 283/1990.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12096110
Alte Dokumentnummer
N6197011536A