Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 10a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Verwendung der Mittel des Ausgleichstaxfonds

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sind insbesondere zu verwenden für
    1. Litera a
      Zwecke der Fürsorge für die im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) und die in den Absatz 2, 3 und 3 a angeführten Behinderten; für alle diese Personen jedoch nur dann, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
    2. Litera b
      Zwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, versorgungsberechtigten Personen und deren nicht selbsterhaltungsfähige Kinder sowie für die nach dem Opferfürsorgegesetz Versorgungsberechtigten (Paragraph 6, Ziffer 5, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,);
    3. Litera c
      die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von Integrativen Betrieben (Paragraph 11,) und von Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a,);
    4. Litera d
      die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für Maßnahmen nach Paragraph 6, Absatz 2,;
    5. Litera e
      Information und Forschung betreffend die beruflichen und sozialen Angelegenheiten von Behinderten oder von Behinderung bedrohten Personen;
    6. Litera f
      Prämien für Dienstgeber (Paragraph 9 a,);
    7. Litera g
      den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 10, Absatz 4, 12, Absatz 8, 13 d, 14, Absatz 8 und 19 Absatz 4,) und die Entschädigung für die in der Berufungskommission tätigen Richter (Paragraph 13 d,) sowie den Ersatz von Barauslagen der Behindertenvertrauenspersonen (Paragraph 22 a,);
    8. Litera h
      Sonderprogramme zur Verbesserung der beruflichen Eingliederung Behinderter;
    9. Litera i
      die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Errichtung, zum Ausbau, zur Ausstattung und zum laufenden Betrieb von sonstigen zur Vorbereitung von Behinderten auf eine berufliche Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt geeigneten Einrichtungen sowie die Gewährung von Zuschüssen für in solchen Einrichtungen tätige Behinderte.
  2. Absatz eins a,Anstelle von Zuschüssen oder Darlehen können auch Sachleistungen gewährt werden.
  3. Absatz 2,Die im Absatz eins, Litera a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen können auch Behinderten, die österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (Paragraph 2, Absatz eins,) sind, gewährt werden, deren Grad der Behinderung mindestens 30 vH beträgt, wenn diese ohne solche Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.
  4. Absatz 2 a,Die im Absatz eins, Litera a, d, h und i aufgezählten Hilfen können österreichischen Staatsbürgern, Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlingen (Paragraph 2, Absatz eins,) gewährt werden, wenn ihnen ohne diese Hilfsmaßnahmen auf Grund der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit eine Behinderung im Sinne des Paragraph 3, unmittelbar droht.
  5. Absatz 3,Behinderten, die österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (Paragraph 2, Absatz eins,) sind, die das 15. Lebensjahr überschritten haben, deren Grad der Behinderung mindestens 50 vH beträgt und die nicht dem im Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Personenkreis angehören, können Hilfen nach Absatz eins, Litera a, dann gewährt werden, wenn ohne diese Hilfsmaßnahmen die Aufnahme oder Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung gefährdet wäre.
  6. Absatz 3 a,Behinderten, die nicht österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlinge (Paragraph 2, Absatz eins,) sind, können die im Absatz eins, Litera a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen gewährt werden, wenn der Grad ihrer Behinderung mindestens 50 vH beträgt, sie ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben und sie ohne diese Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.
  7. Absatz 4,Die Vergabe von Sach- oder Geldleistungen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist nur zulässig, wenn die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Mittel gewährleistet sind. Die Auszahlung einer Förderung ist nur insoweit und nicht eher vorzunehmen, als sie zur Vornahme fälliger Zahlungen benötigt wird. Die Auszahlung darf zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen, die sich aus der Eigenart der Leistung ergeben, notwendig erscheint. Auf die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen (ausgenommen Leistungen nach Paragraph 9 a,), Darlehen oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds besteht kein Rechtsanspruch. Bewilligte Geldleistungen sind auf offene Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den Leistungsempfänger anzurechnen.
  8. Absatz 5,Vor Gewährung einer Zuwendung aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlichrechtlicher Ansprüche des Bundes zu vereinbaren, daß ein Zuschuß vom Empfänger rückzuerstatten ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht hat;
    2. Litera b
      der Empfänger das geförderte Vorhaben nicht oder aus seinem Verschulden nicht zeitgerecht durchgeführt hat;
    3. Litera c
      der Empfänger den Zuschuß (das Darlehen, die Sachleistung) widmungswidrig verwendet hat oder Bedingungen aus seinem Verschulden nicht eingehalten wurden;
    4. Litera d
      der Empfänger die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Ausführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden, unterlassen hat oder
    5. Litera e
      der Empfänger die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen vereitelt hat.
    Wenn bei der Durchführung des zu fördernden Vorhabens Einrichtungen oder Geräte, deren Wert (Preis) im Einzelfall 20 000 S übersteigt, ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds angeschafft werden sollen, kann vereinbart werden, daß der Empfänger bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Zuwendungszweckes entweder eine angemessene Abgeltung in Geld zu erstatten oder die Einrichtungen oder Geräte dem Ausgleichstaxfonds zwecks weiterer Verwendung zu überlassen hat. In die Vereinbarung können abweichende oder zusätzliche Bedingungen, Auflagen und Eigentumsvorbehalte zugunsten des Ausgleichstaxfonds aufgenommen werden, sofern dies die Eigenart der Förderung geboten erscheinen läßt. Die Verpflichtung zum Ersatz trifft den gesetzlichen Vertreter, wenn er an einer der in Litera a bis e umschriebenen Handlungen mitgewirkt hat.
  9. Absatz 6,Ist die sofortige Rückzahlung eines entsprechend einer Vereinbarung nach Absatz 5, fällig gewordenen Betrages auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen unbillig, so kann die Forderung des Ausgleichstaxfonds auf Antrag des Zahlungspflichtigen gestundet oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Hiebei sind Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr auszubedingen. Die Vorschreibung von Zinsen hat zu unterbleiben, wenn der gestundete Förderungsbetrag 20 000 S nicht übersteigt. Die Bewilligung zur Abstattung in Raten ist zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilbeträge samt Zinsen zu verlangen, wenn der Rückzahlungspflichtige mit mindestens zwei Teilbeträgen in Verzug ist.
  10. Absatz 7,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Verwalter des Ausgleichstaxfonds kann ganz oder teilweise auf die Rückzahlung eines entsprechend einer Vereinbarung nach Absatz 5, fällig gewordenen Betrages verzichten, wenn
    1. Ziffer eins
      alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind und auf Grund der Sachlage auch nicht angenommen werden kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden oder Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind oder
    2. Ziffer 2
      die Einziehung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung unbillig wäre oder
    3. Ziffer 3
      die Einziehung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
    Bei einem Verzicht auf eine Forderung ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Reisekosten, Schulausbildung, BGBl. Nr. 152/1957

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116779

Alte Dokumentnummer

N6199956633L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P10a/NOR12116779

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