Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 17/1999.

Text

Artikel römisch zwei

Beschäftigungspflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,.
  2. Absatz 2,Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Beirates (Paragraph 10, Absatz 2,) die Zahl der nach Absatz eins, zu beschäftigenden Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß, wenn nicht genügend für Behinderte geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte Wirtschaftszweige aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens ein Behinderter zu beschäftigen ist. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann ferner nach Anhörung des Beirates durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,)

Anmerkung

ÜR: Art. II und V, BGBl. Nr. 111/1979
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116768

Alte Dokumentnummer

N6199956622L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P1/NOR12116768

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