Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) Art. 3

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 168/1970

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

12.08.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Auslieferung wird wegen der folgenden strafbaren Handlungen gewährt, sofern die strafbare Handlung nach dem Recht beider Parteien eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt:
    1. Ziffer eins
      Mord; Mordversuch; Verabredung und Verbindung zum Mord.
    2. Ziffer 2
      Totschlag.
    3. Ziffer 3
      Anwendung von Drogen oder Werkzeugen zur Bewirkung einer Abtreibung.
    4. Ziffer 4
      Vorsätzliche schwere Körperverletzung.
    5. Ziffer 5
      Feindselige Handlungen mit dem Erfolg einer Körperverletzung.
    6. Ziffer 6
      Notzucht.
    7. Ziffer 7
      Vollendeter oder versuchter widerrechtlicher Beischlaf mit einem Mädchen unter sechzehn Jahren.
    8. Ziffer 8
      Unzucht mit Personen des gleichen oder des anderen Geschlechtes unter Androhung oder Anwendung von Gewalt; Schändung.
    9. Ziffer 9
      Kuppelei.
    10. Ziffer 10
      Zweifache Ehe.
    11. Ziffer 11
      Menschenraub; Entführung; unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit.
    12. Ziffer 12
      Entführung, Weglegung, Aussetzung oder widerrechtliche Zurückhaltung eines Kindes.
    13. Ziffer 13
      Bestechung.
    14. Ziffer 14
      Meineid; Verleitung zum Meineid.
    15. Ziffer 15
      Brandlegung.
    16. Ziffer 16
      1. Litera a
        Nachmachung oder Verfälschung von Geld; Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verfälschtem Geld;
      2. Litera b
        wissentliche Herstellung oder wissentlicher Besitz von Werkzeugen, Geräten oder Maschinen, die zur Nachmachung von Geld hergerichtet und bestimmt sind, ohne rechtliche Befugnis;
      3. Litera c
        Versuch einer der in a) oder b) angeführten strafbaren Handlungen.
    17. Ziffer 17
      Urkundenfälschung; Weitergabe von nachgemachten oder verfälschten Urkunden.
    18. Ziffer 18
      Betrug durch Vorspiegelung falscher Tatsachen.
    19. Ziffer 19
      Untreue.
    20. Ziffer 20
      Einbruchsdiebstahl, Diebstahl; Veruntreuung; Raub.
    21. Ziffer 21
      Hehlerei.
    22. Ziffer 22
      Erpressung.
    23. Ziffer 23
      Betrügerische Krida.
    24. Ziffer 24
      Boshafte Beschädigung fremden Eigentums.
    25. Ziffer 25
      Vorsätzliche Gefährdung von Personen im Eisenbahnverkehr.
    26. Ziffer 26
      Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Suchtgifthandel; Versuch.
    27. Ziffer 27
      Piraterie.
    28. Ziffer 28
      Vorsätzliche Versenkung oder Zerstörung eines Schiffes auf See; Versuch; Verabredung hiezu.
    29. Ziffer 29
      Angriff an Bord eines Schiffes auf Hoher See in der Absicht der Tötung oder schweren Körperverletzung.
    30. Ziffer 30
      Auflehnung von zwei oder mehr Personen an Bord eines Schiffes auf Hoher See gegen die Befehlsgewalt des Schiffsführers; Verabredung hiezu.
    31. Ziffer 31
      Sklavenhandel.
  2. Absatz 2,Auslieferung wird auch wegen Beteiligung an einer der vorerwähnten strafbaren Handlungen gewährt, sofern sie nach dem Recht beider Parteien strafbar ist.
  3. Absatz 3,Auslieferung wird auch wegen anderer strafbarer Handlungen gewährt, derentwegen sie nach dem Recht beider Parteien gewährt werden kann. Dies gilt nicht für rein miltärische strafbare Handlungen.
  4. Absatz 4,Eine einer strafbaren Handlung schuldig befundene Person darf derentwegen nur ausgeliefert werden, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe oder anderen Form der Freiheitsentziehung oder, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6, zur Todesstrafe verurteilt worden ist.
  5. Absatz 5,Ein in Abwesenheit ergangener Schuldspruch gilt nicht als Schuldspruch, aber eine in dieser Weise verurteilte Person kann als beschuldigte Person behandelt werden.
  6. Absatz 6,Wenn die auszuliefernde Person nach dem Recht der ersuchenden Partei wegen der strafbaren Handlung, auf die sich das Auslieferungsersuchen gründet, der Todesstrafe unterworfen ist, aber das Recht der ersuchten Partei in einem gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht, kann die Auslieferung abgelehnt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10002184

Dokumentnummer

NOR12028624

Alte Dokumentnummer

N2197022179S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/168/A3/NOR12028624

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