(2)Absatz 2,Für die Dauer einer Freistellung nach § 117 ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach § 119 ArbVG entfällt der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß § 8. Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 117 bis 119 ArbVG.Für die Dauer einer Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach Paragraph 119, ArbVG entfällt der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß Paragraph 8, Der Anspruch auf Entgelt richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 117 bis 119 ArbVG.