§ 14a. Die Bestimmungen des Artikels I, Abschnitt 1, § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind anzuwenden. Paragraph 14 a, Die Bestimmungen des Artikels römisch eins, Abschnitt 1, Paragraph 2, Absatz 3, 5, zweiter Satz und 7, der Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 7 sowie Abschnitt 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind anzuwenden.