Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach am Inn) (BRD) Art. 3

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach am Inn) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1970

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten auf der kürzesten Straßenverbindung zur gemeinsamen Grenze bei Braunau verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehört diese Straßenverbindung zum örtlichen Bereich.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000535

Dokumentnummer

NOR40006681

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/130/A3/NOR40006681

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