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Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

19.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, daß ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort zur Erde zurückgelangt sind, so unterrichtet sie die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
  2. Absatz 2,Werden in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon entdeckt, so unternimmt die Vertragspartei auf Wunsch der Startbehörde und mit deren Hilfe, wenn dies verlangt wird, die von der Vertragspartei für durchführbar gehaltenen Schritte, um den Gegenstand oder die Bestandteile zu bergen.
  3. Absatz 3,Werden in den Weltraum gestartete Gegenstände oder Bestandteile davon jenseits der für die Startbehörde maßgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden, so werden sie auf Ersuchen der Startbehörde ihren Vertretern zurückgegeben oder zu deren Verfügung gehalten; die Startbehörde teilt auf Ersuchen vor der Rückgabe Erkennungsmerkmale mit.
  4. Absatz 4,Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, daß ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon, die in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet entdeckt oder anderswo von ihr geborgen wurden, ihrer Art nach gefährlich oder schädlich sind, so kann sie die Startbehörde davon unterrichten; diese unternimmt ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sofort unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei wirksame Schritte, um die mögliche Gefahr eines Schadens abzuwenden.
  5. Absatz 5,Kosten, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zur Bergung und Rückgabe eines Weltraumgegenstands oder von Bestandteilen davon entstehen, gehen zu Lasten der Startbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000482

Dokumentnummer

NOR12007226

Alte Dokumentnummer

N1197020932S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/110/A5/NOR12007226

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