Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Art. 4

Kurztitel

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

19.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor oder wird sie auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort aufgefunden, so wird sie rasch und unbehelligt zu Vertretern der Startbehörde zurückgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000482

Dokumentnummer

NOR12007225

Alte Dokumentnummer

N1197020931S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/110/A4/NOR12007225

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