Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

19.02.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

Wird erfahren oder entdeckt, daß die Besatzung eines Raumfahrzeugs auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort niedergegangen ist, so leisten diejenigen Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, erforderlichenfalls Hilfe bei den Such- und Rettungsmaßnahmen für die Besatzung, um deren schnelle Rettung zu gewährleisten. Sie unterrichten die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternehmen, sowie von deren Fortgang.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000482

Dokumentnummer

NOR12007224

Alte Dokumentnummer

N1197020930S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/110/A3/NOR12007224

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